Bitte beachten Sie, dass zum derzeitigen Stand eine 3G-Nachweispflicht beim Einlass besteht. Diese gilt für alle Personen ab 6 Jahren, außer für noch nicht eingeschulte Kinder.
Für Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen und der Berufsschulen reicht die Vorlage einer Bescheinigung, aus der der Schulbesuch erkennbar ist (Bescheinigung der Schule oder Schülerausweis).
Die Vorgaben der Behörden können sich jederzeit ändern, etwa hin zu einer 2G-Nachweispflicht. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich selbstständig, da ansonsten kein Eintritt möglich ist.
Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d DSGVO (Verarbeitung personenbezogener Daten zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person). Hierzu zählt auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung.
Empfänger der erhobenen Kontaktdaten
Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörden zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen weitergegeben werden.
Speicherdauer
Die Kontaktdaten werden für einen Zeitraum von vier Wochen aufbewahrt und dann vernichtet.​​​​​​​