Anmeldung beendet


Liebe Kolleginnen und Kollegen,


ehrfurchtgebietend erhebt sich am Rande der Leipziger Innenstadt das Bundesverwaltungsgericht. Der wilhelminische Prachtbau aus dem 19. Jahrhundert beherbergte in seinen Prunkräumen einst das höchste Gericht des Kaiserreichs und ist seit Gründung 2002 Heimat eines der fünf höchsten Gerichte Deutschlands.


Kennen Sie die fünf? Wissen Sie, wofür das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist und wie es arbeitet? Nein? Dann darf ich Sie im Namen von Dr. Katrin Leonhardt und Ronald Kothe herzlich zu unserem nächsten spannenden Kulturausflug in Leipzig am 7.10. einladen.


Nach Betreten der großen Wandelhalle haben wir die besondere Ehre von Präsident Prof. Dr. Korbmacher persönlich begrüßt und in die Arbeit des Gerichts eingeführt zu werden. Anschließend teilen wir uns in geführte Gruppen zu einem Rundgang durch das Haus auf.


Die Teilnahme ist auf 50 Personen begrenzt und erfolgt per verbindlicher Anmeldung. 




Dienstag, 7. Oktober 2025


 16.15 Uhr     Aufbruch im Foyer der SAB-Leipzig zum Fußweg zum Bundesverwaltungsgericht


 17.00 Uhr      Begrüßung durch Prof. Dr. Andreas Korbmacher, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

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17.30 Uhr      Führung durch das Gebäude (2 Gruppen á 25 Personen)

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 19.00 Uhr     Ende des Besuchs und Gang zum optionalen Abendessen

 

19.30 Uhr      Abendessen im Ratskeller

  • Hinweis: auf Selbstzahler-Basis.


Teilnehmer

Sonstiges

Werden während der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen erstellt?
Während der Veranstaltung werden Foto- und Videoaufnahmen durch die SAB, den Veranstalter, Pressvertreter und Kooperationspartner gefertigt und zur Information der Öffentlichkeit publiziert. Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichung im Internet, auf Social-Media-Kanälen (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, LinkedIn, YouTube) und in Printmedien (z.B. Informationsbroschüren, Pressemitteilungen, Präsentationen). Die Aufnahmen werden einzelne oder Gruppen von Teilnehmern zeigen. Die Erstellung der Foto- und Videoaufnahmen erfolgt auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Ziff. 3 KunstUrhG und benötigt daher keine explizite Einwilligung der betroffenen Personen.

Jeder Teilnehmer hat das Recht der Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen, die seine Person betreffen, mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Der Widerspruch ist vor Ort bei der Person mitzuteilen, die diese anfertigt oder bei der verantwortlichen Stelle für die Aufnahmen einzulegen.

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