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Die EU-Wiederherstellungsverordnung: Zwischen Wohnungsbau, Infrastruktur und grüner Daseinsvorsorge in Deutschland


Die EU-Wiederherstellungsverordnung („Nature Restoration Law“) ist seit 18.08.2024 in Kraft und gilt unmittelbar. Damit werden Biodiversitäts- und Klimaanpassungsziele für Städte stärker zu einer verbindlichen Aufgabe kommunaler Planung und Infrastrukturentwicklung. Für urbane Räume ist insbesondere Artikel 8 (Wiederherstellung städtischer Ökosysteme) relevant: Er macht städtische Grünflächen und Baumüberschirmung zu mess- und berichtspflichtigen Größen und verknüpft sie mit nationalen Zielpfaden. „Grüne Infrastruktur“ – Stadtbäume, Parks, Entsiegelung sowie blau-grüne Korridore – rückt damit noch stärker in den Kern kommunaler Daseinsvorsorge, etwa als Schutz vor Hitze und Starkregen und zur Sicherung von Lebensqualität.

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Bis 2030 gilt ein „No-Net-Loss“: Gegenüber 2024 darf es national keinen Nettoverlust an städtischen Grünflächen und Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemgebieten geben; ab 2031 ist ein steigender Trend zu erreichen. Die Umsetzung erfolgt über Nationale Wiederherstellungspläne (Entwurf/Einreichung bis 01.09.2026, final bis 01.09.2027, Berichte ab 2028) mit Monitoring, Maßnahmenplanung und Beteiligung.


Die AG EUROPA des DV diskutiert dazu in der nächsten digitalen Sitzung zwei Leitfragen: (1) Wie werden Anforderungen aus Artikel 8 früh in Bauleitplanung sowie Straßenraum- und Netzinfrastrukturprojekte integriert (Entsiegelung, Schwammstadt, Baumerhalt bei Leitungsbau)? (2) Welche Instrumente (Förderung, Standards, Priorisierung) helfen, potentielle Zielkonflikte zwischen Investitionen und grüner Infrastruktur pragmatisch zu lösen?


Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!


Onlineveranstaltung.


Die Tagesordnung und Einwahllink werden rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung versendet.

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