Gemäß §3 Abs. 6 unserer Satzung werden institutionelle Mitglieder durch eine*n Haupt- oder Stellvertreter*in vertreten. Darüber hinaus können diese, wie es in §9 Abs. 5 geregelt ist, bis zu zwei weitere Mitgliedsorganisationen vertreten. Dies ist durch eine Vollmacht in Textform zu belegen.