Info
Vorläufige Tagesordnung
Die Landeskonferenz in der Ordnung des JRK Hessen:
Die Landeskonferenz ist das oberste Aufsichts- und Beschlussorgan des JRK auf Landesebene.
Zusammensetzung
Stimmberechtigt
die Landesleitung
jeweils einem Mitglied der Kreisleitung pro Kreisverband
ein/e Delegierte/r pro Kreisverband
zwei Vertreter/innen des Junior-Hessenrats
je ein/e Vertreter/in der anderen Kinder- und Jugendgemeinschaften des DRK auf Landesebene
Jedes Mitglied der Landeskonferenz kann sein Stimmrecht nur in einer Funktion ausüben.
Beratend
Landesgeschäftsstelle
ein Vertreter anderer RK-Gemeinschaften
Fachspezifische Personen auf Einladung
Aufgaben
Die Landeskonferenz
(1) entscheidet über Grundsatzfragen der JRK-Arbeit im Landesverband und kontrolliert deren Einhaltung,
(2) setzt die inhaltlichen Schwerpunkte für die JRK-Arbeit im Landesverband,
(3) beschließt grundsätzliche Positionen des JRK zu verbandsinternen und jugendspezifischen Angelegenheiten,
(4) kontrolliert die Umsetzung der Beschlüsse der Landeskonferenz,
(5) wählt die Landesleitung,
(6) wählt die Delegierten für die JRK-Bundeskonferenz.
Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die nähere Einzelheiten regelt.
Ausrichtung und Tagungsfrequenz
(1) Die Ausrichtung der Landeskonferenz obliegt der Landesleitung.
(2) Die Landeskonferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(3) Eine außerordentliche Landeskonferenz wird einberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Stimmberechtigten dies unter Angabe von Gründen bei der Landesleitung beantragt.
(4) Die Landeskonferenz wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen eingeladen. Die Versendung der Dokumente kann auch elektronisch an die jeweilige Kreisleitung erfolgen, die ihre/n Delegierte/n informiert.
(5) Die fristgemäße einberufene Landeskonferenz ist unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zwei Mitgliedern der Landesleitung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Beschlussfassung
(1) Für Änderungen der JRK-Ordnung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich und muss von der DRK-Landesversammlung erlassen werden.
(2) Alle weiteren Beschlüsse der Landeskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.