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Info
Ab 1. Januar 2018 kann die Finanzverwaltung mit einer Kassen-Nachschau die ordnungsgemäße Kassenführung vor Ort prüfen. Die Prüfung kann ohne vorherige Ankündigung stattfinden. Die Unternehmen können sich also nicht darauf vorbereiten.
Es ist davon auszugehen, dass der Prüfer zunächst beobachtet, wie Kasseneinahmen und Kassenauszahlungen durchgeführt werden und ob eine ordnungsgemäße Aufzeichnung und Verbuchung des Bargeldes erfolgt. Dazu muss sich der Prüfer zunächst nicht ausweisen. Um den Sachverhalt zu ermitteln, darf er beobachten und Testkäufe tätigen sowie die hierfür notwendigen Geschäftsräume zu den üblichem Geschäftszeiten betreten.
Wenn sich der Prüfer mit Dienstausweis und Prüfungsauftrag ausgewiesen hat, darf er sämtliche Kassensysteme prüfen. Dies gilt für eine Barkasse in Form einer Schubladenkasse oder Geldkassette (sogenannte „offene Ladenkassen") ebenso wie für elektronische Registrier- oder Computerkassen.
Auf Verlangen des Prüfers müssen Aufzeichnungen, Bücher und sonstige Unterlagen der Kassenführung vorgelegt werden. Bei elektronischen Kassensystemen darf der Prüfer Kassendaten einsehen und zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Handbücher und andere Unterlagen sichten. Möglicherweise wird er auch die tatsächlichen Bargeldbestände mit den Aufzeichnungen abgleichen (Kassensturz).
Worum geht es bei der neuen Kassen-Nachschau?
Bei der zum 1.1.2018 neu eingeführten Kassen-Nachschau nach § 146b Abgabenordnung kann ein Prüfer des Finanzamts unangekündigt vor der Tür stehen, die Herausgabe der Kassenbuchführung und den Zugriff auf die Kasse verlangen. Damit soll gegen Kassenmanipulationen vorgegangen werden. Dem Unternehmer soll durch den Überraschungsbesuch die Möglichkeit genommen werden, seine Kassendaten für den Prüfer des Finanzamts zu „schönen“.
Wer muss eine Kassen-Nachschau fürchten?
Mit einer Kassen-Nachschau müssen vor allem in Deutschland steuerlich erfasste Betriebe in bargeldintensiven Branchen rechnen, bei denen Kassen zum Einsatz kommen (wie Bäckereien, Restaurants, Apotheken, Friseure, Diskotheken, Metzgereien). Dabei spielt es keine Rolle, ob im Betrieb eine elektronische Registrierkasse, eine PC-Kasse oder eine offene Ladenkasse verwendet wird. Die Kassen-Nachschau macht hier keine Unterschiede.
Kann ich eine Kassen-Nachschau vorausahnen?
Das funktioniert in vielen Fällen tatsächlich. Zwar setzt das Finanzamt bei der Kassen-Nachschau auf den Überraschungseffekt. Doch plant das Finanzamt schon lange eine Betriebsprüfung bei einem Betrieb, verraten die Steuerbescheide möglicherweise den bevorstehenden Überraschungsbesuch. Denn steht in der Betreffzeile eines Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder eines Gewerbesteuermessbescheids ohne nähere Begründung der Passus „Dieser Bescheid ergeht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ und ist Ihr Betrieb als Kleinst-, Klein- oder Mittebetrieb beim Finanzamt eingestuft, deutet das auf eine Betriebsprüfung hin.
Was muss ich bei einer Kassen-Nachschau beachten?
Liest man im Gesetz den Wortlaut des § 146b der Abgabenordnung, könnte man meinen, dass eine Kassen-Nachschau nur im Beisein des Unternehmers stattfinden darf. Doch einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist genau das Gegenteil zu entnehmen. Die Kassen-Nachschau muss während der Geschäftszeiten stattfinden. Ist der Unternehmer beim Überraschungsbesuch des Finanzamts selbst nicht anwesend, kann sich der Prüfer an Mitarbeiter des Betriebs wenden und diese dazu auffordern, ihm die gewünschten Kassendaten auszuhändigen.
Können Prüfungshandlungen im Rahmen der Kassen-Nachschau verzögert werden?
Grundsätzlich kann der Unternehmer dem Prüfer im Rahmen einer Kassen-Nachschau die Türe vor der Nase zuschlagen und den Zugriff auf die Kassendaten verweigern. Denn der Prüfer hat keine Rechte, gewaltsam in die Geschäftsräume einzudringen und die Kassendaten an sich zu nehmen. Doch diese Vorgehensweise ist natürlich zu vermeiden, weil dadurch mit 100%iger Sicherheit eine sehr kleinliche Betriebs- oder sogar Fahndungsprüfung starten wird.​​​​​​​
Einspruch gegen die Kassen-Nachschau möglich?
Unternehmer, die eine Kassen-Nachschau über sich ergehen lassen müssen, stellen sich häufig die Frage, ob sie einen Einspruch gegen die Prüfungshandlungen einlegen können? Das funktioniert tatsächlich. Obwohl sich der Prüfer nur mit seinem Ausweis ausweist, also Ihnen keine Prüfungsanordnung aushändigt, können Sie Einspruch einlegen. Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist der mündliche Verwaltungsakt, der angefochten werden kann.
Darf der Prüfer bei der Kassen-Nachschau Steuern in bar eintreiben?
Sollte ein Prüfer im Rahmen einer Kassen-Nachschau Bargeld von Ihnen für eventuelle Verstöße in der Kassenführung fordern, können Sie davon ausgehen, dass Sie einem Betrüger gegenüberstehen und keinem Finanzbeamten. Denn der Prüfer des Finanzamts ist im Rahmen einer Kassen-Nachschau weder dazu befugt, Steuern festzusetzen, noch einzutreiben. Lassen Sie sich die Geldforderung schriftlich aushändigen und rufen Sie umgehend die Polizei.
Veranstaltungsort
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-MainKettenhofweg 14-16
60325 Frankfurt am Main
Deutschland
Koordinaten (Lat, Long):
50.115387, 8.668219
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