Anmeldung beendet
Info
Teilnahmebedingungen Stand: 09.02.2023- Version für die Segelfreizeit 2023
In Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB werden die nachfolgenden Teilnahmebedingungen vereinbart.
1. Grundsätzliches
Zu unseren Freizeiten sind alle Kinder und Jugendlichen und Erwachsenen eingeladen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkung nach Alter und Geschlecht angegeben ist. Die Freizeiten werden von christlichen Inhalten und Lebensformen her gestaltet. Es wird erwartet, dass sich die Teilnehmenden in die Freizeitgemeinschaft integrieren und an den als verbindlich angegebenen Programmpunkten sowie den gemeinsamen Unternehmungen teilnehmen. Die Freizeiten werden durchgeführt in der Verantwortlichkeit des jeweils für die Freizeit angegebenen Veranstalters. Ihm ist auch das Recht eingeräumt, eine gewisse Anzahl von Freizeitplätzen für Interessenten aus dem eigenen Bereich zu reservieren.
2. Anmeldung und Vertragsabschluss
Die Anmeldung muss schriftlich mit dem Anmeldevordruck erfolgen. Die Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung zu leisten. Die schriftliche Anmeldung gilt nach Eingang der Anzahlung als verbindlich, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurde. Maßgeblich für den Inhalt des Teilnahmevertrages sind allein die Freizeitausschreibung, diese Teilnahmebedingungen, die schriftliche Reisebestätigung und schriftliche, die Freizeit betreffende Mitteilungen.
3. Anzahlung
Die Anzahlung von 150 € wird auf den Gesamt-Teilnehmendenbetrag angerechnet. Wenn nichts anderes mit dem Veranstalter vereinbart wurde, muss die Restzahlung (s. Rechnung: 480 €/ 530 €/ 560 €) bis spätestens 10 Wochen vor Beginn der Freizeit (= 24. Juli 2023) auf das Konto der Ev. Kirchengemeinde Hersel bei der Volksbank Köln Bonn eG, IBAN: DE43 3806 0186 0111 5340 12, SWIFT-BIC: GENODED1BRS, eingehen. Bitte bei der Zahlung als Verwendungszweck angeben: „Segelfreizeit 2023 NAME, VORNAME Anzahlung/ Restzahlung“. Erst nach Eingang des gesamten Teilnehmendenbeitrags ist die Teilnahme an der Freizeit möglich. In den Preisen sind erwartete Zuschüsse berücksichtigt. Falls diese Zuschüsse ausfallen sollten, können sich die Preise entsprechend erhöhen. Dies gilt auch bei unvorhergesehenen Preissteigerungen (z.B. Energiekosten).
4. Rücktritt des Teilnehmers
a) Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Freizeit zurücktreten. Der Rücktritt muss aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Der Veranstalter kann auch einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend machen. Dieser beträgt bei Rücktritt
a) bis zum 60. Tag vor Beginn der Freizeit (= 3. August 2023) 20% des Teilnehmendenbetrages, mindestens aber den Betrag der Anzahlung,
b) ab dem 59. Tag vor Beginn der Freizeit (= 4. August 2023) mindestens 50% des Teilnehmendenbetrages,
c) ab dem 29. Tag vor Beginn der Freizeit (= 3. September 2023) 75% des Teilnehmendenbetrages,
d) ab dem 5. Tag vor Beginn der Freizeit (= 27. September 2023) 95% des Teilnehmendenbetrages,
sofern der Teilnehmer nicht nachweist, dass nur ein geringerer Schaden oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
Achtung: Der Veranstalter behält sich vor, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen (z.B. den Ausfall von Zuschüssen), der dann vom zurücktretenden Teilnehmer zu zahlen ist. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie einer Reisegepäckversicherung.
5. Rücktritt durch den Veranstalter der Freizeit
Der Veranstalter ist berechtigt, gleichgültig aus welchen Gründen (z.B. wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird) die Freizeit bis zu vier Wochen vor Reisebeginn abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Teilnehmer in voller Höhe unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche entstehen nicht. In Fällen höherer Gewalt kann die Freizeit vor Reisebeginn abgesagt oder nach Reisebeginn vorzeitig beendet werden.
6. Haftung
Der jeweilige Träger haftet als Veranstalter von Freizeiten für die gewissenhafte Freizeitvorbereitung und Durchführung und die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger.
Haftungsbegrenzung: Die Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis
1. soweit ein Schaden des Freizeitteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Veranstalter für einen dem Freizeitteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. (nach BGB § 651h)
Bei Beeinträchtigungen oder Ausfall der Reise nach Reiseantritt durch höhere Gewalt oder sonstige vom Veranstalter nicht zu vertretende Umstände wie z.B. Krieg, Streiks, Aufruhr, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien haften wir nicht. Eine Rückerstattung geleisteter Reisekosten erfolgt nur und insoweit, wie wir von den von uns in Anspruch genommenen Leistungsträgern Rückerstattung unter Ausschöpfung der uns zuzumutenden Maßnahmen erhalten.
7. Pass-, Visa, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
Bei Auslandsfreizeiten ist ein gültiger Personalausweis oder Kinderausweis bzw. ein Reisepass erforderlich. Teilnehmende, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, müssen sich rechtzeitig ein Visum für die jeweiligen Reise- und Aufenthaltsländer besorgen. Für die Einhaltung der Devisen- und Zollbestimmungen sind die Teilnehmenden selbst verantwortlich. Angaben über gesundheitliche Einschränkungen der Teilnehmenden können nur berücksichtigt werden, wenn uns dies mit der Anmeldung schriftlich bekannt gegeben wird. Sollten - trotz der erteilten Informationen - Einreisevorschriften einzelner Länder von den Teilnehmenden nicht eingehalten werden, so dass sie deshalb die Reise nicht antreten können, ist der Veranstalter berechtigt, den entsprechenden Betrag für die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu berechnen.
8. Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche gegen den Träger müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende geltend gemacht werden und verjähren innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglichen Reiseende.
9. Weitere Vereinbarungen
a) Im Rahmen der Freizeit steht den Teilnehmern entsprechend ihrem Alter nach verantwortlicher Entscheidung der Leitung und im Rahmen der Jugendschutzgesetzgebung freie Zeit zur eigenen Gestaltung zur Verfügung. In dieser Zeit muss sich die Aufsichtspflicht der Leitung darauf be-schränken, Verhaltensmaßregeln zu erteilen. Wir nehmen an, dass Sie als Erziehungsberechtigte damit einverstanden sind; andernfalls müssten Sie dies auf der Anmeldung vermerken.
b) Die Teilnehmenden halten sich an die Anordnungen der Freizeitleitung. Bei groben Verstößen gegen die Freizeitordnung ist die Freizeitleitung berechtigt, den jeweiligen Teilnehmer nach Hause zu schicken bzw. von den Erziehungsberechtigten abholen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Freizeitteilnehmers bzw. der Erziehungsberechtigten. Eine Erstattung des Freizeitbetrages kann nicht erfolgen.
c) Das gleiche gilt, wenn bei Teilnehmenden schwerwiegende körperliche Schwächen oder Erkrankungen, die eine Betreuung innerhalb der Gruppe problematisch machen, verschwiegen worden sind. Keine Haftung wird übernommen bei Schäden, Verlusten und Unfällen, die auf eigenes Verschulden oder auf Nichtbeachtung der Anweisungen der Freizeitleitung zurückzuführen sind.
d) Drogen-, Alkohol- und Tabakgenuss sind für alle jugendlichen Teilnehmenden auf der gesamten Freizeit untersagt.
10. Anerkennung
Mit der Absendung der eveeno-Anmeldung werden die vorstehenden Bedingungen anerkannt.