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Info
Verbände, die als anspruchsberechtige Stellen nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) gegenüber Unternehmen Unterlassungsansprüche geltend machen können, werden oft als "Abmahnvereine" angeprangert. Dabei geht es bei deren Tätigkeit um die Verfolgung unrechtmäßiger allgemeiner Geschäftsbedingungen oder anderer Geschäftspraktiken, die gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen. Die Liste der verbraucherschützenden Normen, deren Geltung durch Abmahnungen und Klagen nach dem UKlaG durchgesetzt werden kann, ist lang: Neben den Reglungen des BGB sind zum Beispiel Bank- und Zahlungsdienstleistungen, Telekommunikations-, Heilmittel-, Heim- und Betreuungsrecht und – zum Ärger vieler Unternehmen – auch das Datenschutzrecht enthalten.
Über den Unterlassungsanspruch hinaus können die Vereine auch Schadenersatzansprüche für Verbraucher geltend machen, die durch Unternehmen geschädigt wurden: So können die Verbände seit dem Jahr 2023 direkt auf Zahlung an die geschädigten Verbraucher klagen.
Die Verbraucherzentralen gehören zu den klagebefugten Stellen nach dem UKlaG. Der Referent berichtet aus der Praxis der Verbraucherzentrale Hessen zur kollektiven Rechtsdurchsetzung und geht der Frage nach, wem diese rechtlichen Instrumente dienen: ausschließlich den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern oder auch den "redlichen" Unternehmen und damit einem fairen Wettbewerb insgesamt?
Philipp Wendt, MBA, geboren 1972 hat eine juristische und eine betriebswirtschaftliche Ausbildung. Seit dem Beginn seiner beruflichen Tätigkeit befasst er sich mit dem Zugang zum Recht. Nach einem rechtswissenschaftlichen Studium und Referendariat in Berlin war er von 2002 bis 2020 als Geschäftsführer für die Deutsche Anwaltakademie und den Deutschen Anwaltverein, zuletzt als dessen Hauptgeschäftsführer, tätig. Seit Mai 2020 ist er geschäftsführender Vorstand der Verbraucherzentrale Hessen e. V.
Anschließend findet ein kleiner Empfang mit Gesprächs- und Diskussionsmöglichkeiten statt.