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In einer Patient*innenverfügung kann im Voraus für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit festgelegt werden, ob und in welchem Umfang in bestimmten Situationen eine ärztliche Behandlung gewünscht ist. Das Gesetz definiert die Patient*innenverfügung in § 1827 BGB als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Zur Formulierung einer rechtsgültigen Patient*innenverfügung sind verschiedene Inhalte von Bedeutung.
Referent
Johannes Petereit